Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der All4Labels Group
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für die All4Labels Management GmbH sowie alle verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 AktG ff. (nachfolgend „All4L").
1.2. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie sonstigen institutionellen Kunden, die bei der Bestellung nicht zu privaten Zwecken (und somit nicht als Verbraucher gern. § 13 BGB) handeln.
1.3. Alle Angebote zu Leistungen und Lieferungen von Waren (nachfolgend „Ware") erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Sofern sie der Kunde anerkannt hat, gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Verträge mit ihm.
1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit All4L sich unter ausdrücklicher Bezugnahme schriftlich mit diesen einverstanden erklärt hat. Hinweisen des Kunden auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.5. Der bloße Verweis von All4L auf ein Schreiben des Kunden, dass dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen aufführt oder auf sie Bezug nimmt, stellt kein Einverständnis mit ihrer Geltung dar. Sie gelten auch dann nicht, wenn All4L in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferungen der Ware erbringt.
1.6. All4L ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Über solche Änderungen informiert All4L den Kunden in Textform. Die Änderung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht binnen vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht.
2. Angebot und Annahme
2.1. Die All4L Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme durch All4L erfolgt in Textform (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware.
2.2. Weicht die Annahme nach Absatz 1 von der Bestellung ab, gilt sie als neues Angebot von All4L.
2.3. All4L kann Bestellungen des Kunden innerhalb von zwei (2) Wochen nach Abgabe der Bestellung annehmen, soweit der Kunde keine längere Annahmefrist bestimmt. All4L ist nicht verpflichtet Bestellungen des Kunden anzunehmen.
3. Produktbeschaffenheit
3.1. Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich vorranging aus der vereinbarten Spezifikation sowie den branchenanerkannten und technischen QuaIitätstoIeranzen.
3.2. Änderungen und/oder Ergänzungen bzgl. der Beschaffenheit und/oder im Umfang der Lieferung nach Vertragsabschluss sind schriftlich zu vereinbaren.
3.3. Anwendungstechnische und sonstige Ratschläge von All4L in Wort und Schrift sind unverbindlich.
4. Preise
4.1. Die Preise für die Waren gelten als Nettopreis ab Werk, ausschließlich Verpackung, etwaig anfallender Steuern und/oder Zölle, Versicherung, Abgaben und sonstiger Nebenkosten (bspw. Lagerung, Druckdatenaufbereitung), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2. Ist eine Lieferung auf Basis der Preisliste von All4L vereinbart, gelten die Preise, die dem Kunden für das in der Annahme angegebene oder sonst vereinbarte Lieferdatum mitgeteilt worden sind, hilfsweise die am Tag der Bestellung gültige Preisliste von All4L. übermittelte oder sonst dem Kunden bekannt gemachte Preislisten sind Bestandteil der Vertragsbeziehung, soweit sie gesonderten Vereinbarungen nicht entgegenstehen.
4.3. All4L ist berechtigt, die Preise für wiederkehrend zu liefernde Artikel nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden an ihre Kostenentwicklung, insbesondere Preisänderungen für Rohstoffe, Frachtkosten sowie Energie- und Personalkosten anzupassen. Der Kunde wird über solche Preisänderungen seitens All4L in Textform mit einem Vorlauf von vier (4) Wochen vor Inkrafttreten der neuen Preise informiert. Beträgt die Preiserhöhung mehr als zehn (10) %, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Bezug auf die betreffenden Artikel mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Zeitpunkt des angekündigten Inkrafttretens der Preisänderung zu kündigen; in diesem Fall gelten bis zum Vertragsende die bisherigen Preise fort.
5. Lieferung und Annahmeverzug
5.1. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware ab Werk bzw. Niederlassung (EXW nach Incoterms® 2020). All4L ist dabei berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Verpackung und Versandweg) selbst zubestimmen. Versand- und Transportkosten inkl. Maut und Zoll sowie Kosten einer Transportversicherung der Lieferung der Ware sind vom Kunden zu tragen.
5.2. All4Labels ist berechtigt zehn (10) % mehr oder weniger der Ware zu produzieren und zu liefern (Mengentoleranz), wenn dies aus betrieblichen oder technischen Gründen erforderlich ist. Der Kunde ist verpflichtet, eine solche Änderung der Lieferung zu akzeptieren und den vereinbarten Preis zu zahlen. Die Mengentoleranz gilt auch für Ersatzlieferungen im Rahmen der Nacherfüllung.
5.3. Gestalterische Änderungen, die All4L nach ihrem Ermessen für zweckmäßig hält, sind All4L vorbehalten. Geringfügige Abweichungen z.B. (aber nicht abschließend) in Qualität, Farbe, Fertigungstoleranzen, Design, Ausrüstung und/oder Verarbeitung berühren die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware nicht.
5.4. Teillieferungen sind zulässig, aber nicht verpflichtend.
5.5. Bei der Auftragsannahme durch All4L (Bestätigung der Kundenbestellung) wird in Abhängigkeit vorhandener Kapazitäten und der Auftragsart (neu vs. wiederkehrender Auftrag) ein voraussichtlicher Liefertermin genannt. Dieser ist freibleibend und wird bei notwendigen Änderungen von All4L an den Kunden kommuniziert. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Bereitstellung aller herstellungsrelevanten Angaben des Kunden (z.B. Druckdaten, Druckfreigabe). Für die Dauer der Prüfung von Fertigungsmustern o.ä. durch den Kunden ist die Lieferzeit unterbrochen. Verlangt der Kunde nach der Auftragsbestätigung Änderungen, die die Fertigungsdauer beeinflussen, beginnt mit deren Bestätigung die Lieferzeit neu.
5.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft durch All4L auf den Kunden über.
5.7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch auf den Kunden über, wenn er im Verzug der Annahme ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist All4L berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
5.8. Produktionshilfsmittel (bspw. Graphiken, Stanzwerkzeuge, Klischees, Druckplatten) bleiben Eigentum von All4L, auch nach Vertragsende und auch in dem Fall, dass sie durch den Kunden bezahlt wurden, und werden für höchstens zwei Jahre ab dem Datum der letzten Bestellung aufbewahrt. Der Kunde erlangt keinen Eigentums- oder Besitzverschaffungsanspruch.
6. Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen
6.1. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Waren verantwortlich.
6.2. Sollte zum Zeitpunkt der Lieferung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht für die Ausfuhr der Waren bestehen und die hierauf beantragte Genehmigung zur Ausfuhr nicht erteilt werden, ist All4L zum Rücktritt berechtigt.
7. Zahlungen und Zahlungsverzug
7.1. All4L Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe zahlbar, sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist.
7.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist All4L berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder höherer Zinsen oder von Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen behält sich All4L vor.
7.3. Ferner ist All4L berechtigt, bei vereinbarter Voraus-, Teil- oder Ratenzahlung, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben und die weitere Lieferung der Ware bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen. Darüber hinaus kann All4L den Vertrag schriftlich gegenüber dem Kunden einseitig kündigen, wenn der Zahlungseingang nicht spätestens zehn (10) Tage nach Beginn des Zahlungsverzuges erfolgt; in diesem Fall hat der Kunde All4L alle angefallenen Kosten zuzüglich des kalkulierten Risiko- und Gewinnanteils zu erstatten. Die sonstigen gesetzlichen Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
8. Aufrechnung
Der Kunde kann gegen Ansprüche von All4L nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen im Zusammenhang mit dem vertraglich relevanten Verkauf aufrechnen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. All4L behält sich das Eigentum an sämtlich von ihr gelieferten Waren vor, bis alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen von All4L gegen den Kunden erfüllt sind.
9.2. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf das gesamte neue Produkt. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwirbt All4L Miteigentum an dem neuen Produkt zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zu dem der vom Kunden benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
9.3. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Kunde All4L darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an dem neuen Produkt. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er All4L hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
9.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. das neue Produkt im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware oder neues Produkt seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Vorbehaltsware oder des neuen Produkts zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an All4L ab. Er ist auf Verlangen von All4L verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und All4L die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten gegenüber All4L ordnungsgemäß erfüllt.
9.5. Nach erfolgtem Rücktritt ist All4L zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehalts berechtigt und kann die sofortige Herausgabe der vorbehaltenen Lieferung unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts verlangen, es sei denn es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenforderungen.
9.6. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts von All4L durch Dritte hat der Kunde All4L unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch All4L gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gemacht Lieferung ist dem Kunden untersagt.
10. Rechte des Kunden bei Mängeln
10.1. Der Kunde darf die Annahme der Ware nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.
10.2. Mängel, die bei der Untersuchung bzw. der etwaig gesetzlich vorgesehenen Wareneingangskontrolle im Verantwortungsbereich des Kunden feststellbar sind, sind All4L im ordnungsgemäßen Geschäftsvorgang unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht (8) Tagen nach Ablieferung anzuzeigen; andere Mängel sind All4L unverzüglich, spätestens innerhalb von acht (8) Tagen nach Entdeckung bzw. dem Zeitpunkt, zu dem sie bei zumutbarer Untersuchung hätten entdeckt werden müssen, anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und den mangelhaften Zustand und dessen Ausmaß genau beschreiben.
10.3. Sofern der Kunde Mängel nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Form anzeigt, gilt die Lieferung im Hinblick auf den nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht angezeigten Mangel als vertragsgemäß.
10.4. Der Kunde hat All4L zur Überprüfung einer Mängelrüge aussagefähige Belege vorzulegen und All4L die Möglichkeit einzuräumen, sich über das Vorliegen der Beanstandung ein genaues Bild zu verschaffen.
10.5. Abweichungen innerhalb der einschlägigen Qualitäts- und Mengentoleranzen sind kein Mangel. All4L übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Druckfehler oder Farbabweichungen, die der Kunde bei einem von ihm genehmigten Auftrag (Druckfreigabe) übersehen hat. All4L übernimmt zudem keine Verantwortung für vom Kunden vorgegebene und auf den Produkten aufzudruckende Texte, Abbildungen, grafische Darstellungen, Kennzeichnungen, Strichcodes etc. All4L übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für Mängel, die darauf beruhen, dass All4L vom Kunden vorgegebene Materialien (z.B. Laminat, Klebstoffe, Farben, Lacke, Druckformen) verwendet. Gleiches gilt für Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde All4L die Inanspruchnahme der Dienstleistungen bestimmter Dritter (bspw. Konsignationslager, Logistik, Datenspeicherung) vorgibt. In solchen Fällen hat allein der Kunde sicherzustellen, dass seine Vorgaben die Eignung der Ware für die von ihm beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigen.
10.6. Der Kunde muss die von All4L übermittelten Daten mit einem aktuellen Virenschutzprogramm überprüfen. Der Datenschutz liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Kunden.
10.7. Folgendes gilt als besondere Bedingung für die All4Labels Smart and Secure GmbH: lnsourced-Komponenten, einschließlich Datenmedien und vom Kunden oder seinen Vertretern übermittelte Daten unterliegen keiner Verpflichtung zur Prüfung durch All4Labels Smart and Secure GmbH.
10.8. Sind Waren mangelhalft und hat der Kunde dies All4L gemäß Ziffer 10.1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Kunden, sofern der Mangel dem Kunden nicht bei Ablieferung bekannt war, die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:
a) All4L hat das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Kunden mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung).
b) All4L behält sich im Falle der Mängelbeseitigung zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder aus gesetzlichen Gründen entbehrlich sein, so kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt oder Minderung verlangen.
c) Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Ziffer 11.
10.9. Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden und deren Folgen, wenn Mängel auf vom Kunden mit All4L nicht abgestimmten nachträglichen unsachgemäßen Änderungen an der Ware, unsachgemäße Handhabung der Ware oder auf fehlerhafte Unterlagen, Beistellungen oder fehlerhaften Informationen des Kunden beruhen.
10.10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Waren.
11. Haftung
11.1. All4L haftet grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt, wenn eine ihr zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
11.2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beschränkt sich die Haftung von All4L auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren, direkten Schadens. Im Falle einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung nicht vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Es gelten die gesetzlichen Beweisregeln.
11.3. Soweit vorstehend die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung für All4L Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.4. Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit umfasst nicht indirekte, Vermögens- oder Folgeschäden, wie zum Beispiel entgangener Gewinn oder Betriebsunterbrechung und ist im Übrigen begrenzt auf die kumulierte Haftungshöhe von nicht mehr als zwanzig (20) % des Auftragswertes, in jedem Fall aber begrenzt auf die Höhe der jeweiligen Haftpflichtversicherung.
11.5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen und der Haftungsausschluss gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.6. All4L übernimmt keine Haftung für die Eignung der Ware für den vom Kunden beabsichtigten Gebrauch. Der Kunde ist verpflichtet, die Eignung der Ware für seine besondere Verwendung selbst zu prüfen.
12. Sicherheiten
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann All4L vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Lieferungen von Vorauszahlungen oder der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.
13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
All4L bleibt Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutzrechte (insbesondere Patente, Marken, Gebrauchsmuster, Designs), Urheberrechte und Know-how, die an den gelieferten Waren sowie an den im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung übergebenen Unterlagen bestehen. Lizenzen an etwaigen Schutzrechten, Urheberrechten oder Know-how werden durch die Vertragsbeziehung nicht eingeräumt.
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Überlässt der Kunde All4L Unterlagen, wie z.B. Pläne, Produktbeschreibungen, Dokumentationen, so hat der Kunde sicherzustellen, dass bestehende Schutzrechte an diesen hierdurch nicht verletzt werden und stellt All4L insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, wenn eine Schutzrechtsverletzung auf ein schuldhaftes Verhalten des Kunden zurückzuführen ist. Lizenzgebühren oder Kosten, die in solchen Fällen anfallen oder zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Kunde.
14.2. Sollten im Rahmen der Beiträge zur Vertragserfüllung eintragungsfähige Schutzrechte entstehen, werden sich die Parteien für die Einreichung der Schutzrechte ins Benehmen setzen. All4L wird in solchen Fällen zumindest ein nichtausschließliches Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen eingeräumt.
15. Höhere Gewalt
Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches von All4L liegen und von ihr nicht verhindert werden können (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Epidemien, Pandemien, behördliche oder gesetzlich zwingende Vorschriften), sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt- auch sofern diese bei All4L Lieferanten, Vorlieferanten und Subkontraktoren auftreten- die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen behindern, ist All4L für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate an, ist jede Partei berechtigt, mittels einer schriftlichen Erklärung den Vertrag zu kündigen. Zur Kündigung des Vertrages unter den vorgenannten Voraussetzungen ist der Kunde bei einer bereits erfolgten Teillieferung nur hinsichtlich des nicht erfüllten Teils der Lieferung berechtigt. Wegen des nicht erfüllten Teils der Lieferung darf die Zahlung einer bereits erfolgten Teillieferung nicht verweigert werden.
16. Zugang von Erklärungen
Anzeigen und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber abzugeben sind, werden wirksam, wenn sie dieser Partei schriftlich zugehen. Ist eine gesetzliche oder vereinbarte Frist einzuhalten, muss die Erklärung innerhalb der Frist zugehen.
17. Vertraulichkeit
17.1. Der Kunde und All4L werden alle Informationen, die der einen Partei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages von der jeweils anderen Partei bekannt geworden sind (,,vertrauliche Informationen") vertraulich behandeln, sie keinem Dritten zugänglich machen und sie nur für die vertraglichen Zwecke nutzen und verwerten. Die empfangende Partei wird, soweit gesetzlich möglich, ihren Mitarbeitern entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
17.2. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche vertraulichen Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie bereits bei Erhalt offenkundig waren oder nach Erhalt ohne Zutun der empfangenden Partei offenkundig geworden sind, zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits im Besitz der empfangenden Partei waren oder diese sind von ihr ohne Zugrundelegung von vertraulichen Informationen selbst entwickelt worden sind oder der empfangenden Partei von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich werden, vorausgesetzt, die Dritten haben dies vertraulichen Informationen nicht direkt oder indirekt von der abgegebenen Partei erhalten.
17.3. Die empfangende Partei verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind.
17.4. Der Kunde wird auf Anforderung von All4L jederzeit alle schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten vertraulichen Informationen (einschließlich angefertigter Kopien und Abschriften) unverzüglich zurückgeben bzw. nach Absprache vernichten oder löschen und All4L dies auf Anforderung schriftlich bestätigen.
18. Datenschutz
Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten bei All4L sind unter https://all4labels.com/de/downloads/ verfügbar.
19. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Hamburg oder - nach der Wahl von All4L - der allgemeine Gerichtstand des Kunden.
20. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
21. Sonstiges
21.1. Zusätzliche mündliche Absprachen werden nur gültig, wenn sie von All4L schriftlich bestätigt werden.
21.2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Liefervereinbarungen oder des Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.